Kosten

In meiner Praxis lege ich großen Wert auf eine effiziente Terminvereinbarung, um Ihnen die bestmögliche Betreuung zukommen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass bei Terminabsagen innerhalb von weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin Kosten gemäß § 615 BGB entstehen können. Alle Details zu diesen Kosten und meinen Terminrichtlinien finden Sie im folgenden Abschnitt. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.

Für gewöhnlich übernehmen private Krankenversicherungen die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen. Das Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP Faktor 2,3). Je nach Komplexität, diagnostischem und zeitlichem Aufwand, beispielsweise bei Überläge, kann auch mit dem 3,5-fachen Faktor abgerechnet werden. Die Anzahl der erstattungsfähigen Therapiesitzungen kann abhangig von dem Versicherungstarif variieren. Es empfiehlt sich daher, bei Ihrer Versicherung nachzufragen, ob Ihr Tarif die Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlungen einschließt. Informieren Sie sich auch über die Anzahl der erstattungsfähigen Sitzungen und die erforderlichen Schritte bei der Inanspruchnahme einer solchen Therapie.

http://GOP_Infotabelle_Stand_2020

Die Übernahme der Kosten durch Beihilfestellen gestaltet sich in der Regel unkompliziert, dennoch ist es ratsam, dass Sie sich im Voraus bei Ihrer Beihilfestelle nach den geltenden Formalitäten erkundigen, um einen reibungslosen Start zu ermoeglichen.

Die Möglichkeit einer selbstfinanzierten psychotherapeutischen Behandlung besteht ebenfalls. Ein großer Vorteil dabei ist, dass die volle Anonymität gegenüber Ihrer Krankenversicherung während des gesamten Behandlungsverlaufs gewahrt bleibt. Die Kosten werden Ihnen privat in Rechnung gestellt und richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Ich biete meine Leistungen in Form einer Privatpraxis an und kann daher eigentlich nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Durch das Verfahren der Kostenerstattung kann ich unter gewissen Umständen gesetzlich Versicherten dennoch einen Therapieplatz anbieten. Ob in Ihrem Fall die Voraussetzung (zu lange Wartezeiten, kein Erfolg bei der Suche nach einen kassenärztlich zugelassenem Psychotherapeuten) zur Kostenerstattung gegeben sind, können Sie im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse besprechen.

Da es mir in meinem Praxisalltag oftmals kaum möglich ist bei Nichterscheinen oder kurzfristig abgesagten Terminen (weniger als 48 Std.) Ersatztermine zu vergeben, berechne ich basierend auf  § 615 BGB, dem sogenannten Annahmeverzug des Patienten, ein Ausfallhonorar (idR. Sind dies 50% des jeweiligen Stundensatzes). Das Ausfallhonorar wird nicht von den Krankenkassen übernommen und ist von den Patienten bzw. den Bezugspersonen zu tragen.